Vereinssatzung
Stadtteiltreff A.G.D.A.Z e. V. in Hamburg-Steilshoop
Erste Eintragung der Satzung vom 29.10.1987 im Vereinsregister am 23.02.1988
2. Änderung der Satzung am 31.03.2006 Eintragung am 21.08.2006
3. Änderung der Satzung am 16.04.2010 Eintragung am 28.10.2010
4. Änderung der Satzung am 02.12.2011 Eintragung am 18.06.2012
Registernummer 11 638
P R Ä A M B E L
Der Wunsch, mehr Begegnung zwischen Menschen entstehen zu lassen, hat uns dazu veranlasst, einen Verein zu gründen. Er soll dazu beitragen, Berührungsängste und Vorurteile abzubauen, die auf Zugehörigkeit zu unterschiedlichen Nationalitäten, Ethnien, Generationen, Geschlechtern, gesellschaftlichen Schichten, politischen Anschauungen und Religionen beruhen. Dabei soll es den Menschen ermöglicht werden, sich selbstbestimmt zu organisieren, damit sie auf diesem Wege mehr Solidarität untereinander erlernen und erfahren können. Durch freien Meinungs- und Erfahrungsaustausch und durch gemeinsames Handeln in vielen Bereichen soll das Zusammenleben gefördert werden. Wir wollen die soziale, kulturelle, rechtliche und politische Gleichstellung der Menschen vorantreiben.
§ 1
1. Der Verein „Stadtteiltreff A.G.D.A.Z. e.V.“ mit Sitz in Hamburg-Steilshoop verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
3. Der Verein ist parteipolitisch unabhängig.
§ 2 Zweck des Vereins ist die Förderung von Kultur. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch kulturelle Angebote wie Lesungen , Konzerte, Seminare, Ausstellungen usw. Die kulturellen Angebote richten sich an die Menschen aller Nationen, die im und außerhalb des Stadtteils wohnen.
1. Er will Menschen im Stadtteil dabei unterstützen, ihre Probleme und Schwierigkeiten zu lösen.
2. Er will in erster Linie im Stadtteil Steilshoop wirken, bleibt aber auch offen für andere Menschen.
3. Der Verein strebt die Zusammenarbeit mit anderen Gruppen an, die ähnliche Ziele verfolgen.
4. Er setzt sich für die Errichtung von Räumlichkeiten ein, in denen sich Menschen dauerhaft begegnen können.
5. Die Organisation eines Veranstaltungsprogramms soll fester Bestandteil der Vereinsarbeit sein (z.B. Lesungen, Theater, Diskussionsveranstaltungen, Feste, Filmvorführungen und Vorträge).
6. Die parteipolitische Unabhängigkeit hindert den Verein nicht daran, zu gesellschaftspolitischen Themen Stellung zu nehmen. Bei der Verfolgung dieser Ziele soll besonders darauf geachtet werden, dass sich MitbürgerInnen unterschiedlicher nationaler Herkunft besser kennen und verstehen lernen. Dies kommt zum Ausdruck in der Abkürzung A.G.D.A.Z., die für „ArbeitsGemeinschaft – Deutsch – Ausländische – Zusammenarbeit“ steht.
§ 3 Aktivitäten des Vereins Bei den Aktivitäten in dem Stadtteiltreff wird unterschieden zwischen - vereinseigenen Aktivitäten - Veranstaltungen selbständiger Gruppen und solcher, die sich aus dem Stadtteiltreff gebildet haben.
1. Die Schwerpunkte der vereinseigenen Aktivitäten: - durch gemeinsame Veranstaltungen soll die Kommunikation im Stadtteil gefördert werden. - Ziel des Vereins ist die kulturelle und insbesondere die stadtteilkulturelle Arbeit, die sich an der Situation des Stadtteils und an den Bedürfnissen seiner Bewohner orientiert. Diese Arbeit schließt neben kulturellen Veranstaltungen im traditionellen Sinne und vielfältigen Angeboten zu kreativer Betätigung auch betreuerische Tätigkeiten, Beratungs-, Informations- und Bildungsprogramme ein. - durch Vorträge und Diskussionen soll über aktuelle Themen informiert werden, - durch offene Angebote (Cafeteria) soll ein zwangloses Zusammensein ermöglicht werden.
2. Der Verein stellt seine Räume Gruppen die im Sinne der Satzung aktiv sind zur Verfügung. Über die Vergabe von Räumlichkeiten an Gruppen entscheidet der Vorstand.
§ 4 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede Person werden, die Ziel und Zweck des Vereins unterstützt.
2. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
3. Der Antrag ist an den Vorstand zu richten.
4. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
5. Mitglieder haben erst 12 Wochen nach erfolgter Aufnahme das aktive Stimmrecht.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt schriftlich zum Quartalsende. Sie ist an den Vorstand zu richten.
2. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein.
3. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann ein Mitglied ausgeschlossen werden. Der Ausschlussantrag ist den Mitgliedern 4 Wochen vor der Ausschlussverhandlung bekannt zu geben. Das Mitglied über dessen Ausschluss verhandelt wird, hat das Recht, auf der Ausschlussverhandlung gehört zu werden. Die Mitgliederversammlung beschließt über den Ausschlussantrag mit 2/3 Mehrheit. Dem auszuschließenden Mitglied sind Abstimmungsergebnis und Ausschlussgründe innerhalb einer Woche nach Abstimmung schriftlich mitzuteilen.
Ausschluss- und Streichungsgründe:
A - Ausschluss bei - groben Verstößen gegen Satzung und Interessen des Vereins, sowie gegen Beschlüsse der Vereinsorgane, - schweren Schädigungen des Ansehens des Vereins.
B - Streichung bei - Nichtzahlen der Mitgliedsbeiträge.
Die Streichung erfolgt dann, wenn 6 Wochen nach der zweiten Mahnung (mit Fristsetzung von 14 Tagen) die Beitragsschuld nicht beglichen ist.
§ 7 Organe des Vereins
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
3. Die Revisoren
§ 8 Die Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, in der alle anwesenden Mitglieder (beachte aber § 5.5) stimmberechtigt sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss 14 Tage vorher schriftlich unter Angabe der vorgesehenen Tagesordnung allen Mitgliedern schriftlich zugehen (es gilt der Poststempel). Der Versand der Einladungen ist auch in elektronischer Form an die Mitglieder zulässig und wirksam, die ihre digitale Adresse dem Verein zur Kommunikation zur Verfügung gestellt haben.
Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Weitere Mitgliederversammlungen sind einzuberufen a. auf Verlangen von mindestens einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder, b. auf Beschluss des Vorstandes, c. wenn Ausschlussverfahren vorliegen, bei denen die in § 6 aufgeführte Frist auf regulären Mitgliederversammlungen nicht erfüllbar ist.
2. Teilnehmer an Interessengruppen haben auf der Mitgliederversammlung auch ohne Mitgliedschaft Rederecht.
3. Beschlussfähigkeit: Die Mitgliederversammlung ist mit den anwesenden Mitgliedern der Versammlung beschlussfähig.
4. Von der Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen und von einem Vorstandsmitglied und einem Mitglied, die bei der Mitgliederversammlung anwesend waren zu unterschreiben. Der Protokollant wird jeweils aus der Mitte der Versammlung bestimmt.
5. Die Mitgliederversammlungen können ganz oder teilweise in Form einer Videokonferenz abgehalten werden, wenn gewährleistet ist, dass allen Mitgliedern die Möglichkeit einer Teilnahme (ggf. durch Präsenz) gegeben ist.
Den Ablauf der Versammlung und die Regeln für die Durchführung von Wahlen regelt der Vorstand durch eine Geschäftsordnung, damit die Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation immer berücksichtigt werden können.
§ 9 Aufgabe der Mitgliederversammlung Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
1. Festlegung der Richtlinien für die Vereinsarbeit.
2. Beschluss über den Haushaltsplan.
3. Wahl des Vorstandes.
4. Wahl von 2 Revisoren in der Mitgliederversammlung im 1. Quartal des Jahres.
5. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes.
6. Vorzeitige Abberufung des Vorstandes.
7. Festlegung von Höhe und Fälligkeit der Mitgliederbeiträge.
8. Festsetzung der Beitragspflicht.
9. Verabschiedung von Geschäftsordnungen.
§ 10
I. Der Vorstand setzt sich aus 5 Mitgliedern und 2 Stellvertretern zusammen, die auf 2 Jahre gewählt sind. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes übernimmt ein Stellvertreter die Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes. Der Vorstand einschließlich der Stellvertreter soll mindestens zur Hälfte mit Menschen ausländischer Herkunft und möglichst zur Hälfte mit Frauen besetzt sein. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung, die durch eine Geschäftsordnung geregelt werden kann und die der Verabschiedung durch die Mitgliederversammlung bedarf (§ 9.9). Über die Vorstandssitzungen sind Ergebnisprotokolle zu fertigen. Der Vorstand legt der Mitgliederversammlung im 1. Quartal des Jahres den Haushaltsplan für das laufende Jahr zur Verabschiedung vor. Der Vorstand benennt aus seinen Reihen den / die Finanzverantwortlichen / liche. Bei der Außenvertretung des Vereins sind jeweils 2 Vorstandsmitglieder gemeinsam vertretungsberechtigt. Der Vorstand entscheidet über die Einstellung und Entlassung der Mitarbeiter, sowie über arbeitsrechtliche Fragen. Der Vorstand kann eine Arbeitsgruppe Personal bestimmen, der nicht nur Vorstandsmitglieder angehören müssen. Auch über einzelne Sachfragen können Mitglieder hinzugezogen werden. Über wichtige getroffene Entscheidungen unterrichtet der Vorstand die Mitglieder auf der nächsten Mitgliederversammlung.
II. Der Vorstand wird ermächtigt, bei Bedarf und unter Berücksichtigung der Haushaltslage zu beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung auch durch Vorstandsmitglieder ausgeübt werden können.
§ 11 Kassenführung für die Bargeldkasse und Konten Der Vorstand übergibt die Kassengeschäfte einem Vorstandsmitglied. Die Bargeldkassenführung darf an den Leiter der Cafeteria weitergegeben werden. Die Bargeldkassenführung erfolgt nach folgender Kassenordnung: Es ist ein Kassenbuch anzulegen, aus dem hervorgeht - das Datum, - die Einnahmen, die Ausgaben, der Kassenstand (Saldo), die Einnahmen- bzw. Ausgabentitel und die Belegnummern. - Sämtliche Einnahmen und Ausgaben sind zu belegen und von einem Vorstandsmitglied abzuzeichnen. - Die Verbindung zwischen den Eintragungen im Kassenbuch und den dazugehörigen Belegen wird durch eine Belegnummer hergestellt. Für Einnahmen und Ausgaben, die nicht durch Originale des Geldgebers bzw. Rechnungen des Geldempfängers belegbar sind (z.B. Summen aus Sammlungen) werden Belege angefertigt, auf denen festgehalten wird: Datum, Art der Ein- bzw. Ausgabe. Für unbare Geldbestände ist ein besonderes Konto einzurichten, bei dem der Verein als Kontoinhaber hervorgeht. Zeichnungsberechtigt sind Vorstandsmitglieder und eine Person, der der Vorstand die Zeichnungsberechtigung erteilt. Bei Überweisungen müssen immer zwei Zeichnungsberechtigte unterschreiben. Die Kontoauszüge sind vollständig und nach Datum geordnet, bei Ausgängen mit Belegen, abzulegen.
§ 12 Kassenrevision (Kassenprüfung) Die beiden Revisoren werden von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt (vgl. § 9.4). - Sie dürfen dem Vorstand nicht angehören. - Die Revisoren überprüfen Kassenbuch und Belege jährlich nach Anmeldung und zwischenzeitlich durch unangemeldete Stichproben. - Die Revisoren legen der Mitgliederversammlung im 1. Quartal des Jahres einen Kassenprüfungsbericht vor. Je nach Prüfungsergebnis schlagen sie vor den Vorstand zu entlasten oder nicht zu entlasten.
§ 13 Vereinsauflösung Die Auflösung des Vereins erfordert:
1. eine nach § 8.3 beschlussfähige Mitgliederversammlung.
2. eine 3/4 Mehrheit. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Alraune gGmbH – gemeinnützige Gesellschaft zur Förderung der Teilhabechancen und Verbesserung der Lebensqualität benachteiligter Menschen mbH AG Hamburg HRB 90325. Die Mitglieder haben bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch an das Vereinsvermögen.